Es ist nachvollziehbar, dass der Beschuldigte in dieser Situation annahm, es würden weitere ernsthafte und gefährliche Verletzungsversuche des Beschwerdeführers folgen. Dass der Beschwerdeführer dem Beschuldigten effektiv nur geringe Verletzungen zugefügt hat, ist kein Beleg dafür, dass er ungefährlich war. Der Beschuldigte hat sich vielmehr gerade gegen einen weiteren unmittelbar bevorstehenden Angriff gewehrt. Bei einem Ausbleiben einer Abwehrhandlung des Beschuldigten hätten die Schläge des Beschwerdeführers sehr wohl gefährlich sein können.