Nach den glaubhaften Aussagen des Beschuldigten gebärdete sich der Beschwerdeführer sehr aggressiv. Er liess sich durch den zunächst beruhigend intervenierenden Beschuldigten nicht beschwichtigen, sondern stiess Drohungen aus und schlug daraufhin mit einer Bierdose gegen den Hals des Beschuldigten. Dieser Angriff gestaltete sich entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht als harmlos, sondern muss als heftig bezeichnet werden.