Vielmehr hat der Beschwerdeführer glaubhaft ausgesagt, dass er ihn nicht habe schädigen, sondern lediglich kampfunfähig machen wollen (vgl. staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 14. März 2017). 4.4 Die Staatanwaltschaft hat weiter zu Recht die Voraussetzungen der rechtfertigenden Notwehr (Art. 15 StGB) bejaht. Es ist unbestritten, dass ein rechtswidriger Angriff des Beschwerdeführers vorlag und sich der Beschuldigte in einer Notwehrsituation befand, als er den Beschwerdeführer schlug. Nach den glaubhaften Aussagen des Beschuldigten gebärdete sich der Beschwerdeführer sehr aggressiv.