6 tion der vom Beschwerdeführer erlittenen Verletzungen durch den Schlag des Beschuldigten als einfach Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Abs. 1 StGB wird daher von der Beschwerdekammer in Strafsachen geteilt. Ein Vorsatz für eine versuchte schwere Körperverletzung ist nicht erkennbar. Vielmehr hat der Beschwerdeführer glaubhaft ausgesagt, dass er ihn nicht habe schädigen, sondern lediglich kampfunfähig machen wollen (vgl. staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 14. März 2017).