Schliesslich kommt hinzu, dass aus seinen eigenen Aussagen zum sich angeblich verschlechternden Zustand seines Sehvermögens nicht geschlossen werden, dass dieser auf den Vorfall vom 26. Mai 2016 zurückzuführen ist. Der Beschwerdeführer macht Sehstörungen beim rechten Auge geltend (vgl. polizeiliche Einvernahme vom 4. Oktober 2016), wohingegen vom Schlag des Beschuldigten das linke Auge betroffen war. Allfällige ärztliche Berichte betreffend eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder bleibenden Folgen wurden vom Beschwerdeführer nicht eingereicht. Die Qualifika-