lauf vergrössern. Zwingend komme es in dieser Konstellation jedoch nicht zu einer lebensgefährlichen Situation (vgl. Ziff. 7 des Berichts). In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführ allfällige Unsicherheiten betreffend seinem weiteren Gesundheitszustand selbst zuzuschreiben hat. Der Beschwerdeführer hat sich gemäss den vorliegenden Akten nicht fachgerecht behandeln lassen und das Spital entgegen dem ärztlichen Rat verlassen. Schliesslich kommt hinzu, dass aus seinen eigenen Aussagen zum sich angeblich verschlechternden Zustand seines Sehvermögens nicht geschlossen werden, dass dieser auf den Vorfall vom 26. Mai 2016 zurückzuführen ist.