Wie es sich genau damit verhält, kann letztlich offen bleiben, da auch ein einmaliger Abwehrschlag mit der Aluminiumstange noch als verhältnismässig erachtet werden muss (vgl. E. 4.4 hiernach). Soweit der Beschwerdeführer rügt, die Staatsanwaltschaft sei zu Unrecht davon ausgegangen, er habe keine Verletzungen mit bleibenden Folgen erlitten und weitere Abklärungen verlangt, kann ihm nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer beruft sich auf den Bericht des Augenarztes Dr. med. J.________ vom 20. April 2017. In diesem wurde ausgeführt «Soweit bis heute bekannt sind keine bleibenden Schädigungen oder Einstellungen im Bereich des Gesichtsschädels vorhanden.