Er könne aber nicht sagen, dass der Beschuldigte mit der Hand, in welcher er die Stange gehabt habe, zugeschlagen habe. Nach der gutachterlichen Beurteilung des IRM können die vom Beschwerdeführer erlittenen Kopfverletzungen durch einen Faustschlag oder einen Schlag mit einem harten, kantenlosen Gegenstand entstanden sein. Angesichts der vorliegenden Ausgangslage spricht vieles dafür, dass der Beweis eines Schlags mit der Stange nicht zu erbringen ist. Wie es sich genau damit verhält, kann letztlich offen bleiben, da auch ein einmaliger Abwehrschlag mit der Aluminiumstange noch als verhältnismässig erachtet werden muss (vgl. E. 4.4 hiernach).