Ob er mit der Hand oder mit der Stange geschlagen habe, wisse er nicht. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 3. Februar 2017 gab H.________ zunächst zu Protokoll, der Beschuldigte habe den Beschwerdeführer einmal mit der Stange geschlagen. Für den Schlag habe er auf jeden Fall ausgeholt. Später räumte er ein, er habe den Schlag nicht genau gesehen. Er sei davon ausgegangen, dass es mit der Stange gewesen sei. Er könne aber nicht sagen, dass der Beschuldigte mit der Hand, in welcher er die Stange gehabt habe, zugeschlagen habe.