5 Beschuldigte Rechts- oder Linkshänder ist, wurde von der Staatsanwaltschaft nicht erfragt. Die Zeugen G.________ und I.________ führten an ihren Einvernahmen aus, sie hätten keinen Ton gehört, wie er zu erwarten gewesen wäre, wenn mit einer Stange geschlagen worden wäre. Der Zeuge H.________ sagte demgegenüber an der polizeilichen Einvernahme vom 10. Juni 2016 aus, dass der Beschuldigte die Stange auf der Höhe Schulter gehabt habe, als er zugeschlagen habe. Ob er mit der Hand oder mit der Stange geschlagen habe, wisse er nicht.