Diese Sachverhaltsschilderung wird in der Beschwerde nicht in Abrede gestellt, sondern der Beschwerdeführer räumte vielmehr grundsätzlich ein, dass er den Beschuldigten am Hals mit der Bierdose angriff (vgl. Ziff. III/Art. 2 der Beschwerde). Der Beschuldigte ist geständig, dem Beschwerdeführer als Folge dieses Angriffs die erlittenen Verletzungen am Kopf (u.a. Bruch des Augenöhlendachs, Epiduralhämatom; vgl. das rechtsmedizinische Gutachten zur körperlichen Untersuchung des IRM vom 5. August 2016, S. 6) zugefügt zu haben. Wie der Beschuldigte den Beschwerdeführer verletzt hat, sah keiner der Zeugen.