Die befragten Personen gaben sodann übereinstimmend zu Protokoll, dass sich F.________ in der Folge vom Ort des Geschehens entfernt habe. Alle Zeugen bestätigten, dass der Beschwerdeführer den Beschuldigten alsdann mit einer Bierdose an den Hals schlug, mit Kratzspuren als Folgen. H.________ gab an der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 3. Februar 2017 an, dass dies «mit Wucht» geschehen sei. Diese Sachverhaltsschilderung wird in der Beschwerde nicht in Abrede gestellt, sondern der Beschwerdeführer räumte vielmehr grundsätzlich ein, dass er den Beschuldigten am Hals mit der Bierdose angriff (vgl. Ziff.