, H.________ und I.________. Auch der Beschwerdeführer – welcher zum Vorfall vom 26. Mai 2016 keine detaillierten Angaben machen konnte, insbesondere nicht zum Kerngeschehen – beanstandet die von der Staatsanwaltschaft vorgenommene Beweiswürdigung lediglich betreffend die Feststellung des Ausmasses seiner Verletzungen. Demnach ist sachverhaltsmässig davon auszugehen, dass es zwischen dem Beschwerdeführer und F.________ am 26. Mai 2016 ca. um 21.15 Uhr zu einer Auseinandersetzung gekommen ist. Dabei hat der Beschwerdeführer F.________ jedenfalls unsanft gegen die Scheibe des Restaurants E.___