vgl. E. 3.2 hiervor). Die Beschwerdekammer in Strafsachen geht mit der Staatsanwaltschaft einig, dass der Beschuldigte den Vorfall vom 26. Mai 2016 mehrfach detailliert, stimmig und nachvollziehbar geschildert hat. Auf dessen Aussagen kann demnach grundsätzlich abgestellt werden. Seine Angaben decken sich im Wesentlichen mit den Aussagen der Zeugen F.________, G.________, H.________ und I.________.