4 fang an die voraussichtlich wirksamen Mittel einsetzen darf (BGE 136 IV 49 E. 4.2 mit Hinweisen). 4.3 Die Staatsanwaltschaft hat in der angefochtenen Einstellungsverfügung die Aussagen der Parteien sowie der Zeugen einlässlich zusammengefasst und die vorhandenen Beweismittel rechtlich fehlerfrei gewürdigt. Darauf kann verwiesen werden (vgl. S. 2 ff. der Einstellungsverfügung; vgl. E. 3.2 hiervor).