Bei der Frage, ob nach der Aktenlage ein Freispruch zu erwarten ist, darf und muss die Staatsanwaltschaft die Beweise würdigen (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 460 vom 6. März 2018 E. 5.1 mit Hinweis). 4.2 Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren (sog. rechtfertigende Notwehr; Art. 15 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]). Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr, so mildert das Gericht die Strafe (sog. Notwehrexzess; Art. 16 Abs. 1 StGB).