Auch das Vorliegen von Rechtfertigungsgründen, das die Strafbarkeit ausschliesst, muss in diesem Sinne klar erstellt sein (Urteil des Bundesgerichts 6B_743/2013 vom 24. Juni 2014 E. 3.1; 1B_534/2012 vom 7. Juni 2013 E. 2.1; je mit Hinweisen). Bei der Frage, ob nach der Aktenlage ein Freispruch zu erwarten ist, darf und muss die Staatsanwaltschaft die Beweise würdigen (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 460 vom 6. März 2018 E. 5.1 mit Hinweis).