3 oder ihn mit der vom Beschuldigten mitgeführten Stange auf Distanz zu halten. Ausserdem sei der Beschuldigte viel grösser und schwerer gewesen als er. Es sei daher klar, dass andere Mittel zur Abwehr zur Verfügung gestanden hätten. In Nachachtung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» könne im jetzigen Verfahrensstadium nicht ausgeschlossen werden, dass seitens des Beschuldigten ein Notwehrexzess vorliege, da die von im angewandten Mittel unverhältnismässig gewesen seien.