In Anbetracht der Geringfügigkeit seines Angriffs sei die Abwehr des Beschuldigten nicht angemessen gewesen. Für den Beschuldigten sei erkennbar gewesen, dass er unter Drogeneinfluss gestanden und sich kaum mehr habe aufrecht halten können. Es hätte zur Abwehr seines harmlosen Angriffs genügt, ihn lediglich zurückzustossen