Der Beschwerdeführer rügt eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts und hauptsächlich eine Rechtsverletzung. Er macht zusammengefasst geltend, die Staatsanwaltschaft sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass er keine Verletzungen mit bleibenden Folgen erlitten habe. Er habe nur einen leichten Angriff gegenüber dem Beschuldigten ausgeführt («porté sa canette de bière vide au cou du prévenu»), der lediglich geringe Schürfungen zur Folge gehabt habe. In Anbetracht der Geringfügigkeit seines Angriffs sei die Abwehr des Beschuldigten nicht angemessen gewesen.