Die Frage könne offen bleiben, da es für die Notwehr nicht entscheidend sei, ob der Beschuldigte den Beschwerdeführer mit der Hand oder der Stange verletzt habe. Ein Vorsatz für eine versuchte schwere Körperverletzung sei nicht erkennbar. Das Handeln des Beschuldigten sei als einfache Körperverletzung zu werten. Es sei ein Angriff im Gange gewesen. Die Abwehr sei angemessen gewesen. 3.3 Der Beschwerdeführer rügt eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts und hauptsächlich eine Rechtsverletzung.