Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer F.________ jedenfalls unsanft gegen die Scheibe des E.________ bewegt habe. Alle Zeugen bestätigten, dass der Beschwerdeführer dem Beschuldigten mit einer Bierdose an den Hals geschlagen habe, mit Kratzspuren als Folge. Es sei unklar, ob der Beschuldigte den Beschwerdeführer mit dem Ellbogen oder mit der von ihm mitgeführten Aluminiumstange verletzt habe. Die Frage könne offen bleiben, da es für die Notwehr nicht entscheidend sei, ob der Beschuldigte den Beschwerdeführer mit der Hand oder der Stange verletzt habe.