Zur Festlegung des Sachverhalts stünden deshalb nur die Angaben des Beschuldigten und der am Tatgeschehen unbeteiligten Zeugen zur Verfügung. Die Aussagen des Beschuldigten seien im Grossen und Ganzen nachvollziehbar, widerspruchsfrei und im Verlauf der Untersuchung konstant gewesen. Sie deckten sich mit den Angaben der Tatzeugen zu den objektiven Sachverhaltsteilen, wobei aber keine der Personen den Schlag des Beschuldigten gegen den Beschwerdeführer gesehen habe. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer F.________ jedenfalls unsanft gegen die Scheibe des E.________ bewegt habe.