3.2 Die Staatsanwaltschaft kam in der Einstellungsverfügung zum Schluss, der Beschwerdeführer habe zum Vorfall vom 26. Mai 2016 keine detaillierten Angaben machen können. Es sei davon auszugehen, dass dies auf seine Alkohol-, Drogenund Medikamenteneinnahme im Vorfeld der Geschehnisse zurückzuführen sei. F.________ sei während der vorliegend am meisten interessierenden Abschnitte des relevanten Sachverhalts nicht am Tatort gewesen. Zur Festlegung des Sachverhalts stünden deshalb nur die Angaben des Beschuldigten und der am Tatgeschehen unbeteiligten Zeugen zur Verfügung.