_ angegriffen, woraufhin der Beschuldigte interveniert habe, um ihr zu helfen. In der Folge habe der Beschwerdeführer den Beschuldigten mit einer Bierdose angegriffen, woraufhin der Beschuldigte dem Beschwerdeführer den erwähnten Schlag versetzt habe. Es habe nicht ausgeschlossen oder bestätigt werden können, dass der Schlag des Beschuldigten mit einer Aluminiumstange erfolgt sei. 3.2 Die Staatsanwaltschaft kam in der Einstellungsverfügung zum Schluss, der Beschwerdeführer habe zum Vorfall vom 26. Mai 2016 keine detaillierten Angaben machen können.