104 Abs. 1 Bst. b StPO). Er ist durch die angefochtene Einstellungsverfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. Streitgegenstand bildet vorliegend einzig die Einstellung des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten wegen einfacher, evtl. schwerer Körperverletzung. Die Einstellung des Strafverfahrens wegen Sachbeschädigung wurde in der Beschwerde nicht thematisiert (vgl. insbesondere die Rechtsbegehren). Diese ist folglich nicht angefochten.