Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 18 20 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 19. April 2018 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Stucki, Oberrich- terin Bratschi Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern C.________ a.v.d. Rechtsanwalt D.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Einstellung Strafverfahren wegen einfacher, evtl. schwerer Körperverletzung und Sachbeschädigung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Berner Jura-Seeland vom 12. Dezember 2017 (BJS 16 13375) Erwägungen: 1. Am 26. Mai 2016 kam es an der L.________(Ortschaft) beim Restaurant E.________ zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen A.________ (nach- folgend: Beschuldigter) und dem Straf- und Zivilkläger C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer). Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner-Jura-Seeland (nach- folgend: Staatsanwaltschaft) führte in der Folge ein Strafverfahren gegen den Be- schuldigten wegen einfacher, evtl. schwerer Körperverletzung und Sachbeschädi- gung z.N. des Beschwerdeführers und ein Strafverfahren gegen den Beschwerde- führer wegen Tätlichkeiten, Drohung und Sachbeschädigung z.N. des Beschuldig- ten. Nach Durchführung der Einvernahmen und Einholung von Arztberichten stellte die Staatsanwaltschaft am 12. Dezember 2017 das Strafverfahren gegen den Be- schuldigten wegen einfacher, evtl. schwerer Körperverletzung und Sachbeschädi- gung z.N. des Beschwerdeführers zufolge Vorliegens eines Rechtfertigungsgrun- des ein. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 15. Januar 2018 Beschwerde mit folgenden Anträgen: 1. Annuler la décision de classement annexée et, partant, inviter la Procureure à mettre en accusation le prévenu devant le Tribunal compétent pour lésions corporelles simples, éventuellement graves, et tentative de lésions corporelles graves, infraction commises le 26 mai 2016, à L.________(Ortschaft), au préjudicie de la partie plaignante; 2. Mettre les frais de la procédure de recours à la charge du prévenu, éventuellement de l’Etat, en allouant au plaignant une équitable indemnité pour ses fraises d’avocat; 3. Subsidiairement, taxer les honoraires du mandataire d’office du plaignant pour le présente procédure. Die Generalstaatsanwaltschaft schloss am 30. Januar 2018 auf Abweisung der Be- schwerde. Der Beschuldigte beantragte am 12. Februar 2018, die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen abzuweisen. Mit Eingabe vom 5. Mai 2018 verzichtete der Beschwerdeführer auf eine Replik. 2. Einstellungsverfügungen können von den Parteien innert 10 Tagen bei der Be- schwerdeinstanz angefochten werden (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer hat als Straf- und Zivilkläger im be- treffenden Strafverfahren Parteistellung (Art. 118 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO). Er ist durch die angefochtene Einstellungsverfügung unmittel- bar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerde- führung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Be- schwerde ist einzutreten. Streitgegenstand bildet vorliegend einzig die Einstellung des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten wegen einfacher, evtl. schwerer Körperverletzung. Die Einstel- lung des Strafverfahrens wegen Sachbeschädigung wurde in der Beschwerde nicht thematisiert (vgl. insbesondere die Rechtsbegehren). Diese ist folglich nicht ange- fochten. 2 3. 3.1 Dem Beschuldigten wird gemäss Anzeigerapport vom 3. Oktober 2016 vorgewor- fen, dem Beschwerdeführer vor dem von ihm betriebenen E.________ am L.________(Ortschaft) am 26. Mai 2016 um ca. 21.15 Uhr einen Schlag mit dem Ellbogen versetzt zu haben, der einen mehrfachen Bruch des linken Jochbeins und eine Hirnblutung des Beschwerdeführers verursachte. Der Beschwerdeführer habe zuvor F.________ angegriffen, woraufhin der Beschuldigte interveniert habe, um ihr zu helfen. In der Folge habe der Beschwerdeführer den Beschuldigten mit einer Bierdose angegriffen, woraufhin der Beschuldigte dem Beschwerdeführer den er- wähnten Schlag versetzt habe. Es habe nicht ausgeschlossen oder bestätigt wer- den können, dass der Schlag des Beschuldigten mit einer Aluminiumstange erfolgt sei. 3.2 Die Staatsanwaltschaft kam in der Einstellungsverfügung zum Schluss, der Be- schwerdeführer habe zum Vorfall vom 26. Mai 2016 keine detaillierten Angaben machen können. Es sei davon auszugehen, dass dies auf seine Alkohol-, Drogen- und Medikamenteneinnahme im Vorfeld der Geschehnisse zurückzuführen sei. F.________ sei während der vorliegend am meisten interessierenden Abschnitte des relevanten Sachverhalts nicht am Tatort gewesen. Zur Festlegung des Sach- verhalts stünden deshalb nur die Angaben des Beschuldigten und der am Tatge- schehen unbeteiligten Zeugen zur Verfügung. Die Aussagen des Beschuldigten seien im Grossen und Ganzen nachvollziehbar, widerspruchsfrei und im Verlauf der Untersuchung konstant gewesen. Sie deckten sich mit den Angaben der Tat- zeugen zu den objektiven Sachverhaltsteilen, wobei aber keine der Personen den Schlag des Beschuldigten gegen den Beschwerdeführer gesehen habe. Es sei da- von auszugehen, dass der Beschwerdeführer F.________ jedenfalls unsanft gegen die Scheibe des E.________ bewegt habe. Alle Zeugen bestätigten, dass der Be- schwerdeführer dem Beschuldigten mit einer Bierdose an den Hals geschlagen ha- be, mit Kratzspuren als Folge. Es sei unklar, ob der Beschuldigte den Beschwerde- führer mit dem Ellbogen oder mit der von ihm mitgeführten Aluminiumstange ver- letzt habe. Die Frage könne offen bleiben, da es für die Notwehr nicht entscheidend sei, ob der Beschuldigte den Beschwerdeführer mit der Hand oder der Stange ver- letzt habe. Ein Vorsatz für eine versuchte schwere Körperverletzung sei nicht er- kennbar. Das Handeln des Beschuldigten sei als einfache Körperverletzung zu werten. Es sei ein Angriff im Gange gewesen. Die Abwehr sei angemessen gewe- sen. 3.3 Der Beschwerdeführer rügt eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts und hauptsächlich eine Rechtsverletzung. Er macht zusammengefasst geltend, die Staatsanwaltschaft sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass er keine Verletzun- gen mit bleibenden Folgen erlitten habe. Er habe nur einen leichten Angriff ge- genüber dem Beschuldigten ausgeführt («porté sa canette de bière vide au cou du prévenu»), der lediglich geringe Schürfungen zur Folge gehabt habe. In Anbetracht der Geringfügigkeit seines Angriffs sei die Abwehr des Beschuldigten nicht ange- messen gewesen. Für den Beschuldigten sei erkennbar gewesen, dass er unter Drogeneinfluss gestanden und sich kaum mehr habe aufrecht halten können. Es hätte zur Abwehr seines harmlosen Angriffs genügt, ihn lediglich zurückzustossen 3 oder ihn mit der vom Beschuldigten mitgeführten Stange auf Distanz zu halten. Ausserdem sei der Beschuldigte viel grösser und schwerer gewesen als er. Es sei daher klar, dass andere Mittel zur Abwehr zur Verfügung gestanden hätten. In Nachachtung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» könne im jetzigen Verfah- rensstadium nicht ausgeschlossen werden, dass seitens des Beschuldigten ein Notwehrexzess vorliege, da die von im angewandten Mittel unverhältnismässig gewesen seien. 4. 4.1 Gemäss Art. 319 Abs. 1 Bst. c StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens, wenn Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen. Der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens richtet sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore». Danach darf eine Verfahrenseinstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist (sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt) Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Falls sich die Wahrscheinlichkeit eines Freispruchs oder einer Verurteilung in etwa die Waage halten, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, ebenfalls ei- ne Anklageerhebung auf (BGE 138 IV 186 E. 4.1; 138 IV 86 E. 4.1.1 f.; je mit Hin- weisen). Auch das Vorliegen von Rechtfertigungsgründen, das die Strafbarkeit ausschliesst, muss in diesem Sinne klar erstellt sein (Urteil des Bundesgerichts 6B_743/2013 vom 24. Juni 2014 E. 3.1; 1B_534/2012 vom 7. Juni 2013 E. 2.1; je mit Hinweisen). Bei der Frage, ob nach der Aktenlage ein Freispruch zu erwarten ist, darf und muss die Staatsanwaltschaft die Beweise würdigen (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 460 vom 6. März 2018 E. 5.1 mit Hin- weis). 4.2 Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren (sog. rechtfertigende Notwehr; Art. 15 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]). Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr, so mildert das Gericht die Strafe (sog. Notwehrexzess; Art. 16 Abs. 1 StGB). Überschreitet er die Grenzen der Notwehr in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff, so handelt er nicht schuldhaft (Art. 16 Abs. 2 StGB). Die Abwehr in einer Notwehrsituation muss nach der Gesamtheit der Umstände als verhältnismässig erscheinen. Eine Rolle spielen insbesondere die Schwere des Angriffs, die durch den Angriff und die Abwehr bedrohten Rechtsgüter, die Art des Abwehrmittels und dessen tatsächliche Verwendung. Die Angemessenheit der Ab- wehr ist auf Grund jener Situation zu beurteilen, in der sich der rechtswidrig Ange- griffene im Zeitpunkt seiner Tat befand. Es dürfen nicht nachträglich allzu subtile Überlegungen darüber angestellt werden, ob der Angegriffene sich nicht allenfalls auch mit anderen, weniger einschneidenden Massnahmen hätte begnügen können (BGE 136 IV 49 E. 3.2 mit Hinweisen). Das Notwehrrecht gibt nicht nur das Recht, mit gleichen Mitteln abzuwehren, mit denen der Angriff erfolgt, sondern mit solchen, die eine effektive Abwehr ermöglichen. Das bedeutet, dass der Verteidiger von An- 4 fang an die voraussichtlich wirksamen Mittel einsetzen darf (BGE 136 IV 49 E. 4.2 mit Hinweisen). 4.3 Die Staatsanwaltschaft hat in der angefochtenen Einstellungsverfügung die Aussa- gen der Parteien sowie der Zeugen einlässlich zusammengefasst und die vorhan- denen Beweismittel rechtlich fehlerfrei gewürdigt. Darauf kann verwiesen werden (vgl. S. 2 ff. der Einstellungsverfügung; vgl. E. 3.2 hiervor). Die Beschwerdekam- mer in Strafsachen geht mit der Staatsanwaltschaft einig, dass der Beschuldigte den Vorfall vom 26. Mai 2016 mehrfach detailliert, stimmig und nachvollziehbar ge- schildert hat. Auf dessen Aussagen kann demnach grundsätzlich abgestellt wer- den. Seine Angaben decken sich im Wesentlichen mit den Aussagen der Zeugen F.________, G.________, H.________ und I.________. Auch der Beschwerdefüh- rer – welcher zum Vorfall vom 26. Mai 2016 keine detaillierten Angaben machen konnte, insbesondere nicht zum Kerngeschehen – beanstandet die von der Staats- anwaltschaft vorgenommene Beweiswürdigung lediglich betreffend die Feststellung des Ausmasses seiner Verletzungen. Demnach ist sachverhaltsmässig davon aus- zugehen, dass es zwischen dem Beschwerdeführer und F.________ am 26. Mai 2016 ca. um 21.15 Uhr zu einer Auseinandersetzung gekommen ist. Dabei hat der Beschwerdeführer F.________ jedenfalls unsanft gegen die Scheibe des Restau- rants E.________ gedrückt (vgl. die Aussagen des Beschuldigten, des Zeugen I.________ und des Beschwerdeführers selbst). F.________ hat um Hilfe gerufen (vgl. die Aussagen von F.________ sowie des Beschuldigten). Der Beschuldigte gab weiter an, er habe dem Beschwerdeführer zu dessen Angriff gegen F.________ gesagt, er solle aufhören. In die gleiche Richtung ging die Aussage des Zeugen G.________, wonach der Beschuldigte dem Beschwerdeführer gesagt habe, er solle gehen. Als der Beschuldigte vor das Restaurant E.________ zu F.________ und dem Beschwerdeführer trat, nahm er eine Aluminiumstange (ca. 125 cm lang, 1.5 kg schwer und vierkantig mit abgerundeten Kanten) mit. Gemäss glaubhaften Aussagen des Beschuldigten habe er diese wegen des gros- sen Hundes des Beschwerdeführers mitgeführt. Die befragten Personen gaben so- dann übereinstimmend zu Protokoll, dass sich F.________ in der Folge vom Ort des Geschehens entfernt habe. Alle Zeugen bestätigten, dass der Beschwerdefüh- rer den Beschuldigten alsdann mit einer Bierdose an den Hals schlug, mit Kratz- spuren als Folgen. H.________ gab an der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 3. Februar 2017 an, dass dies «mit Wucht» geschehen sei. Diese Sachver- haltsschilderung wird in der Beschwerde nicht in Abrede gestellt, sondern der Be- schwerdeführer räumte vielmehr grundsätzlich ein, dass er den Beschuldigten am Hals mit der Bierdose angriff (vgl. Ziff. III/Art. 2 der Beschwerde). Der Beschuldigte ist geständig, dem Beschwerdeführer als Folge dieses Angriffs die erlittenen Ver- letzungen am Kopf (u.a. Bruch des Augenöhlendachs, Epiduralhämatom; vgl. das rechtsmedizinische Gutachten zur körperlichen Untersuchung des IRM vom 5. Au- gust 2016, S. 6) zugefügt zu haben. Wie der Beschuldigte den Beschwerdeführer verletzt hat, sah keiner der Zeugen. Es ist unklar, ob der Beschuldigte den Be- schwerdeführer mit dem Ellbogen oder mit der von ihm mitgeführten Aluminium- stange schlug. Der Beschuldigte will dem Beschwerdeführer den Schlag mit sei- nem rechten Ellbogen verpasst haben. Demgegenüber gaben sämtliche Tatzeugen an, dass der Beschuldigte in der rechten Hand die Stange gehalten habe. Ob der 5 Beschuldigte Rechts- oder Linkshänder ist, wurde von der Staatsanwaltschaft nicht erfragt. Die Zeugen G.________ und I.________ führten an ihren Einvernahmen aus, sie hätten keinen Ton gehört, wie er zu erwarten gewesen wäre, wenn mit ei- ner Stange geschlagen worden wäre. Der Zeuge H.________ sagte demgegenü- ber an der polizeilichen Einvernahme vom 10. Juni 2016 aus, dass der Beschuldig- te die Stange auf der Höhe Schulter gehabt habe, als er zugeschlagen habe. Ob er mit der Hand oder mit der Stange geschlagen habe, wisse er nicht. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 3. Februar 2017 gab H.________ zunächst zu Protokoll, der Beschuldigte habe den Beschwerdeführer einmal mit der Stange geschlagen. Für den Schlag habe er auf jeden Fall ausgeholt. Später räum- te er ein, er habe den Schlag nicht genau gesehen. Er sei davon ausgegangen, dass es mit der Stange gewesen sei. Er könne aber nicht sagen, dass der Be- schuldigte mit der Hand, in welcher er die Stange gehabt habe, zugeschlagen ha- be. Nach der gutachterlichen Beurteilung des IRM können die vom Beschwerdefüh- rer erlittenen Kopfverletzungen durch einen Faustschlag oder einen Schlag mit ei- nem harten, kantenlosen Gegenstand entstanden sein. Angesichts der vorliegen- den Ausgangslage spricht vieles dafür, dass der Beweis eines Schlags mit der Stange nicht zu erbringen ist. Wie es sich genau damit verhält, kann letztlich offen bleiben, da auch ein einmaliger Abwehrschlag mit der Aluminiumstange noch als verhältnismässig erachtet werden muss (vgl. E. 4.4 hiernach). Soweit der Beschwerdeführer rügt, die Staatsanwaltschaft sei zu Unrecht davon ausgegangen, er habe keine Verletzungen mit bleibenden Folgen erlitten und wei- tere Abklärungen verlangt, kann ihm nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer beruft sich auf den Bericht des Augenarztes Dr. med. J.________ vom 20. April 2017. In diesem wurde ausgeführt «Soweit bis heute bekannt sind keine bleiben- den Schädigungen oder Einstellungen im Bereich des Gesichtsschädels vorhan- den. Die Augenmotilität ist frei, die Sehkraft erhalten». Der Vorbehalt «soweit bis heute bekannt» ist bei medizinischen Einschätzungen gängig. Dieser bedeutet nicht, dass eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes erwartet und von bleibenden Schäden ausgegangen werden muss. Entsprechendes lässt sich auch nicht aus dem Bericht des Inselspitals Bern vom 24. Mai 2017 ableiten. Aus dem Bericht geht vielmehr hervor, dass während der Behandlung im Inselspital zu kei- ner Zeit eine Lebensgefahr bestand. Zwar könnten sich Epiduralhämatome im Ver- lauf vergrössern. Zwingend komme es in dieser Konstellation jedoch nicht zu einer lebensgefährlichen Situation (vgl. Ziff. 7 des Berichts). In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführ allfällige Unsicherheiten betreffend seinem weiteren Gesundheitszustand selbst zuzuschreiben hat. Der Beschwerde- führer hat sich gemäss den vorliegenden Akten nicht fachgerecht behandeln lassen und das Spital entgegen dem ärztlichen Rat verlassen. Schliesslich kommt hinzu, dass aus seinen eigenen Aussagen zum sich angeblich verschlechternden Zustand seines Sehvermögens nicht geschlossen werden, dass dieser auf den Vorfall vom 26. Mai 2016 zurückzuführen ist. Der Beschwerdeführer macht Sehstörungen beim rechten Auge geltend (vgl. polizeiliche Einvernahme vom 4. Oktober 2016), wohin- gegen vom Schlag des Beschuldigten das linke Auge betroffen war. Allfällige ärztli- che Berichte betreffend eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder bleibenden Folgen wurden vom Beschwerdeführer nicht eingereicht. Die Qualifika- 6 tion der vom Beschwerdeführer erlittenen Verletzungen durch den Schlag des Be- schuldigten als einfach Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Abs. 1 StGB wird daher von der Beschwerdekammer in Strafsachen geteilt. Ein Vorsatz für eine ver- suchte schwere Körperverletzung ist nicht erkennbar. Vielmehr hat der Beschwer- deführer glaubhaft ausgesagt, dass er ihn nicht habe schädigen, sondern lediglich kampfunfähig machen wollen (vgl. staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 14. März 2017). 4.4 Die Staatanwaltschaft hat weiter zu Recht die Voraussetzungen der rechtfertigen- den Notwehr (Art. 15 StGB) bejaht. Es ist unbestritten, dass ein rechtswidriger An- griff des Beschwerdeführers vorlag und sich der Beschuldigte in einer Notwehrsi- tuation befand, als er den Beschwerdeführer schlug. Nach den glaubhaften Aussa- gen des Beschuldigten gebärdete sich der Beschwerdeführer sehr aggressiv. Er liess sich durch den zunächst beruhigend intervenierenden Beschuldigten nicht be- schwichtigen, sondern stiess Drohungen aus und schlug daraufhin mit einer Bier- dose gegen den Hals des Beschuldigten. Dieser Angriff gestaltete sich entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht als harmlos, sondern muss als heftig bezeichnet werden. Ein Angriff am Hals ist für jeden Menschen sehr gefähr- lich, insbesondere, wenn der Angreifer sich eines Hilfsmittels, wie einer zerdrückten Bierdose, als einem mindestens subjektiv potentiell gefährlichen Gegenstands be- dient. Der Angriff des Beschwerdeführers wurde auch von den Zeugen als «wuch- tig» bzw. «aggressiv» beschrieben. Es ist nachvollziehbar, dass der Beschuldigte in dieser Situation annahm, es würden weitere ernsthafte und gefährliche Verlet- zungsversuche des Beschwerdeführers folgen. Dass der Beschwerdeführer dem Beschuldigten effektiv nur geringe Verletzungen zugefügt hat, ist kein Beleg dafür, dass er ungefährlich war. Der Beschuldigte hat sich vielmehr gerade gegen einen weiteren unmittelbar bevorstehenden Angriff gewehrt. Bei einem Ausbleiben einer Abwehrhandlung des Beschuldigten hätten die Schläge des Beschwerdeführers sehr wohl gefährlich sein können. Das von Beschuldigten gewählte Vorgehen zur Abwehr des gegenwärtigen und unmittelbar bevorstehenden weiteren Angriffs mit der damit verbundenen Verlet- zungsgefahr erscheint in Würdigung der gesamten Umstände als angemessen. Der Beschuldigte gab zusammengefasst an, der Beschwerdeführer habe verbal ge- droht, ihn zu schlagen. Er habe sich durch den Beschwerdeführer bedroht gefühlt und erwartet, dass er auf ihn losgehen würde. Er habe die Situation als gefährlich und brenzlig eingeschätzt. Es habe eine «pure Aggression» des Beschwerdefüh- rers im Zeitpunkt des Schlages mit der Bierdose bestanden. Es habe auf ihn den Eindruck gemacht, dass «die Luft brenne» und eine baldige Schlägerei in der Luft liege. Mit Lethargie oder Herumtorkeln habe dies nichts zu tun gehabt. Der Be- schuldigte berief sich auf seine Lebenserfahrung und gab an, in seinen Augen sei es nötig gewesen, den Beschwerdeführer kampfunfähig zu machen, um die Ge- fahr, die von ihm ausgegangen sei, zu beenden. Der Beschwerdeführer habe auf ihn aggressiv und gewaltbereit gewirkt. Erst später, als der Beschwerdeführer am Boden gelegen sei, habe er ihn richtig einschätzen können. Diese Beschreibung der objektiven und subjektiven Situation durch den Beschuldigten wirkt glaubhaft. Auch der Zeuge G.________ bestätigte, dass der Beschwerdeführer den Beschul- digten angeschrien habe. Der Beschwerdeführer selbst schloss nicht aus, dem Be- 7 schuldigten u.a. gesagt zu haben «Je vais te casser la geule ou merde, tuer, bu- ter». Nach dem Angriff des Beschwerdeführers mit der Bierdose war für den Be- schuldigten folglich kaum abschätzbar, ob der berauschte und aggressive Be- schwerdeführer die Angelegenheit weiter eskalieren liess. Auch wenn davon aus- zugehen ist, dass erkennbar war, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seines Angriffs unter Drogeneinfluss stand und körperlich unterlegen war, kann bei einer ex-ante-Beurteilung, für die wenig Zeit zur Verfügung stand, nicht geschlossen werden, dass vom Beschwerdeführer keine oder höchstens eine geringe Gefahr ausging. In der vorliegend gegebenen Situation durfte der Beschuldigte deshalb zu einer Gegenwehr schreiten, die den Angriff definitiv beendete, indem er den Be- schwerdeführer mit einem Schlag gegen den Kopf ausser Gefecht setzte. Dieses Recht stand ihm ungeachtet der Frage zu, ob der Beschwerdeführer schuldhaft handelte oder nicht. Das Recht auf Notwehr setzt bloss einen rechtswidrigen, nicht aber einen schuldhaften Angriff voraus. Es ist nicht ersichtlich, welche weniger gefährliche Verteidigungshandlung der Be- schuldigte in der vorstehend beschriebenen Situation hätte vornehmen können, um den Beschwerdeführer endgültig ausser Gefecht zu setzen. Die vom Beschwerde- führer vorgeschlagene Abwehr (Zurückstossen resp. mit Aluminiumstange auf Di- stanz halten) wäre nicht geeignet gewesen, den Angriff definitiv zu beenden, son- dern es hätte das Risiko bestanden, dass der Beschwerdeführer weitere Angriffs- handlungen vornimmt. Auch der Umstand, dass der Beschuldigte hinsichtlich Mas- se und Grösse dem Beschwerdeführer offensichtlich überlegen war, kann kein Ar- gument dafür sein, dass sich der Beschuldigte anderer, weniger geeigneter Ab- wehrmittel hätte bedienen müssen. Nach der aktuellen bundesgerichtlichen Recht- sprechung darf auch derjenige Angegriffene mit einer effizienten Gegenwehr re- agieren, der seinem Angreifer körperlich überlegen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_195/2017 vom 9. November 2017 E. 2.5). Auf einen gegenwärtigen tätlichen Angriff, der sich, wie vorliegend, bereits in einer, wenn auch geringfügigen Verlet- zung am Kopf manifestierte, muss auch ein körperlich überlegener Kontrahent nicht mit besonderer Zurückhaltung reagieren (Urteil des Bundesgerichts 6B_26/2017 vom 2. Mai 2017 E. 2.2.3). Vielmehr darf er diejenige Verteidigung wählen, die auf- grund eines objektiven ex-ante-Urteils geeignet erscheint, den Angriff endgültig zu beenden und unter gleich geeigneten Mitteln dasjenige darstellt, das den Angreifer am wenigsten schädigt. Er darf von Anfang an die voraussichtlich wirksamen Mittel einsetzen (Urteil des Bundesgerichts 6B_910/2016 vom 22. Juni 2017 E. 4.2.2 mit Hinweisen). Vorliegend erschien bei einer ex-ante erfolgten Beurteilung ein geziel- ter Schlag gegen den Kopf des Beschwerdeführers das mildeste geeignete Mittel, um dessen Angriff endgültig zu beenden. Ob der Beschuldigte dem Beschwerde- führer mit dem Ellbogen, d.h. einem harten Körperteil, oder der Aluminiumstange einen einzelnen Schlag gegen den Kopf verpasste, ist letztlich quantitativ und quali- tativ gleichwertig. Die Angemessenheit der Abwehr hat demnach auch für den Fall zu gelten, dass der Beschuldigte den Beschwerdeführer mit der Aluminiumstange verletzte, die er in der Hand hielt. Der Angriff des Beschwerdeführers richtete sich gegen die körperliche Integrität des Beschuldigten, während dessen Abwehr ebenfalls auf dieses Rechtsgut zielte. Mit Blick auf das Delikt, das durch die Abwehrhaltung begangen wurde (einfache 8 Körperverletzung), liegt kein Missverhältnis zwischen dem verteidigten und dem angegriffenen Rechtsgut vor. Damit ist zugleich gesagt, dass kein Notwehrexzess vorliegt. 4.5 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass der Beschuldigte einen rechtswidrigen An- griff in verhältnismässiger Weise abgewehrt hat. Der Rechtfertigungsgrund der rechtfertigenden Notwehr ist genügend klar erstellt. Es ist mit grosser Wahrschein- lichkeit davon auszugehen, dass der Beschuldigte in einem Gerichtsverfahren frei- gesprochen würde. Die Staatsanwaltschaft hat das Strafverfahren gegen den Be- schuldigten wegen einfacher, evtl. schwerer Körperverletzung folglich zu Recht eingestellt. Die hiergegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 5. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Mit Verfügung vom 26. Oktober 2017 gewährte die Staats- anwaltschaft dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege. Diese wurde im Beschwerdeverfahren nicht widerrufen und gilt folglich auch für das Beschwer- deverfahren. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘500.00, sind daher vorläufig vom Kanton Bern zu tragen. Der Beschwerdeführer hat dem Kanton Bern die Verfahrenskosten von CHF 1‘500.00 zurückzubezahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse rechtfertigen (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). 5.2 Der Beschuldigte hat Anspruch auf Entschädigung für seine Aufwendungen im Be- schwerdeverfahren (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 StPO). Die Entschädigung wird gestützt auf die gerade noch als angemessen erachtete Kostennote von Rechts- anwalt B.________ vom 17. April 2018 auf CHF 2‘347.85.00 bestimmt (Aufwand 8 Stunden à CHF 270.00, zuzüglich CHF 20.00 Auslagen und 7 % MWSt.) und vom Kanton Bern ausgerichtet. 5.3 Die vom Kanton Bern auszurichtende amtliche Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands des Beschwerdeführers für das Beschwerdeverfahren wird ge- stützt auf die Honorarnote von Rechtsanwalt D.________ vom 13. April 2018 auf total CHF 1‘125.45 bestimmt. Der Beschwerdeführe hat dem Kanton Bern die aus- gerichtete Entschädigung zurückzubezahlen und dem unentgeltlichen Rechtsbei- stand die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Hono- rar, ausmachend CHF 269.25, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Ver- hältnisse erlauben (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). 9 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘500.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Diese werden vorläufig vom Kanton Bern getragen. Der Beschwerdeführer hat die Verfahrenskosten von CHF 1‘500.00 nachzubezahlen, so- bald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). 3. Dem Beschuldigten wird für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren vom Kan- ton Bern eine Entschädigung von CHF 2‘347.85 (inkl. Auslagen und MWSt.) ausge- richtet. 4. Die vom Kanton Bern auszurichtende amtliche Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands des Beschwerdeführers für das Beschwerdeverfahren wird wie folgt bestimmt: Leistungen ab 1.1.2018 StundenSatz amtliche Entschädigung 5.00 200.00 CHF 1'000.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 45.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 1'045.00 CHF 80.45 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 1'125.45 volles Honorar CHF 1'250.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 45.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 1'295.00 CHF 99.70 Total CHF 1'394.70 nachforderbarer Betrag CHF 269.25 Der Beschwerdeführer hat dem Kanton Bern die für das Beschwerdeverfahren ausge- richtete Entschädigung von CHF 1‘125.45 zurückzubezahlen und dem unentgeltlichen Rechtsbeistand die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 269.25, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). 5. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt B.________ - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt D.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwältin K.________ (mit den Akten) 10 Bern, 19. April 2018 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell i.V. Oberrichterin Bratschi Die Gerichtsschreiberin: Lauber i.V. Gerichtsschreiberin Lustenberger Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Gegen den Entschädigungsentscheid (Ziff. 4 des Dispositivs) kann der unentgeltliche Rechtsbeistand innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteilsdispositivs bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Adresse: Pretorio, Viale Stefano Franscini 3, 6500 Bellinzona) schriftlich und begründet Beschwerde führen (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 Bst. b StPO, Art. 396 Abs. 1 StPO). 11