Mit Blick darauf erscheinen – entgegen den Vorbringen in der Beschwerde - Auslagen von CHF 42‘000.00 nicht unrealistisch. Die bisher angefallenen Gebühren zur Deckung des Aufwandes kommen separat dazu, was der Beschwerdeführer in seiner Replik aber nicht zu berücksichtigen scheint. Es handelt sich um einen aufwendigen Indizienprozess im Rahmen eines Kapitalverbrechens, wie die Generalstaatsanwaltschaft zu Recht ausführt. Deshalb kann auch davon ausgegangen werden, dass die Höchstzahl der Taxpunkte ausgeschöpft bzw. die Gebühr mehr als der Höchstansatz beträgt (vgl. Art. 6 Abs. 1 VKD).