Bei Kostentragungspflicht der beschuldigten Person gehen auch die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft zu ihren Lasten, wenn die beschuldigte Person sich im günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 426 Abs. 3; MAZZUCCHELLI/POSTIZZI in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 2 und 3 zu Art. 138 StPO). Mit Blick darauf erscheinen – entgegen den Vorbringen in der Beschwerde - Auslagen von CHF 42‘000.00 nicht unrealistisch.