4 ten (Art. 422 Abs. 2 Bst. a StPO) und müssen miteinbezogen werden. Je nach Verfahrensausgang und weiteren Umständen müssen diese entweder von der beschuldigten Person oder der Privatklägerschaft getragen werden. Bei Kostentragungspflicht der beschuldigten Person gehen auch die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft zu ihren Lasten, wenn die beschuldigte Person sich im günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art.