Der Beschwerdeführer befindet sich daher immer noch wegen Fluchtgefahr in Untersuchungshaft. Damit besteht hinreichender Anlass zur Befürchtung, der Beschwerdeführer könne das Geld auf dem gesperrten Konto für eine allfällige Flucht bzw. für den Aufbau einer neuen Existenz beiseite schaffen bzw. beiseite schaffen lassen. Der Beschwerdeführer setzte sich nach der mutmasslichen Tat zwar nicht ins Ausland ab, um Vermögenswerte zu verstecken. Das ändert aber nichts daran, dass er damit seine Bereitschaft, sich dem Strafverfahren und damit auch seiner