Es kam zum Schluss, es sei nicht zu beanstanden, wenn das Obergericht gestützt auf die Gesamtheit der erwähnten Umstände von einem dringenden Tatverdacht in Bezug auf die Tatbestände der vorsätzlichen Tötung, der Brandstiftung und der Störung des Totenfriedens ausgehe. Entscheidend sei, dass zahlreiche belastende Indizien vorlägen, die, wenn auch nicht einzeln, so doch in ihrer Summe ausreichend erschienen, einen dringenden Tatverdacht zu begründen.