Dabei bediente sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen derjenigen Argumente wie in seiner Beschwerde an das Bundesgericht gegen die Haftverlängerung durch die Beschwerdekammer. Das Bundesgericht wies diese Beschwerde am 22. August 2018 ab. Es kam zum Schluss, es sei nicht zu beanstanden, wenn das Obergericht gestützt auf die Gesamtheit der erwähnten Umstände von einem dringenden Tatverdacht in Bezug auf die Tatbestände der vorsätzlichen Tötung, der Brandstiftung und der Störung des Totenfriedens ausgehe.