In ihrem Beschluss BK 18 260 vom 9. Juli 2018, E. 5 (Überprüfung Untersuchungshaft) begründete die Beschwerdekammer ausführlich, weshalb vom Vorliegen eines dringenden Tatverdachts auszugehen ist. In der Replik setzte sich der Beschwerdeführer umfassend mit diesem Entscheid auseinander und kam zum Schluss, dass die Ermittlungsergebnisse keinen Tatverdacht begründeten und es damit an der Wahrscheinlichkeit der Kostentragungspflicht fehle. Dabei bediente sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen derjenigen Argumente wie in seiner Beschwerde an das Bundesgericht gegen die Haftverlängerung durch die Beschwerdekammer.