4. 4.1 Voraussetzung der Kostendeckungsbeschlagnahme ist, dass die beschuldigte Person im Verfahren mutmasslich Kosten zu tragen haben wird (vgl. BOM- MER/GOLDSCHMID, a.a.O., N. 2 zu Art. 268 StPO). Mit anderen Worten ist vorab die Verurteilungswahrscheinlichkeit der betroffenen Person zu überprüfen. 4.2 Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, seine Partnerin getötet und anschliessend am 15. Februar 2018 deren Haus in Brand gesetzt zu haben. Wie bereits im Beschwerdeverfahren betreffend Abweisung Haftentlassungsgesuch bzw. Verlän-