3. Gemäss Art. 263 Abs. 1 Bst. b StPO i.V.m. Art. 268 StPO können Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person beschlagnahmt werden, wenn sie voraussichtlich zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden (sog. Kostendeckungsbeschlagnahme). Adressat der Beschlagnahme zur Kostendeckung ist die beschuldigte Person. Dies ergibt sich zwar noch nicht aus dem Wortlaut von Art. 263 Abs. 1 Bst. b StPO, wohl aber deutlich aus demjenigen des Eingangssatzes von Art.