Auch wenn die Formulierung «weit über CHF 100‘000.00» noch Raum gegen oben lässt, liegt eine ungefähre Veranschlagung der voraussichtlichen Gesamtkosten vor. Die Beurteilung, ob eine Verletzung des Übermassverbots vorliegt, ist möglich. Aus der Gegenüberstellung der beschlagnahmten Vermögenswerte und der veranschlagten Kosten ergibt sich kein Missverhältnis. Der Beschwerdeführer behauptet zu Recht auch nicht, dass die Kontosperre vor dem Hintergrund von Art. 268 Abs. 2 StPO unverhältnismässig sei oder es sich um unpfändbare Vermögenswerte handle (Art. 268 Abs. 3 StPO). Die Beschwerde ist abzuweisen.