Die Ausführungen des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, die veranschlagten Verfahrenskosten in Frage zu stellen. Auch der Umstand, dass allfällige Prozessentschädigungen der Straf- und Zivilkläger aufgrund der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege tiefer ausfallen, lässt die Annahme von Verfahrenskosten in der Höhe von mindestens CHF 100‘000.00 als nicht zu hoch erscheinen. Beschlagnahmt sind insgesamt Vermögenswerte des Beschwerdeführers in der Höhe von CHF 100‘785.10. Auch wenn die Formulierung «weit über CHF 100‘000.00» noch Raum gegen oben lässt, liegt eine ungefähre Veranschlagung der voraussichtlichen Gesamtkosten vor.