Deshalb kann auch davon ausgegangen werden, dass die Höchstzahl der Taxpunkte ausgeschöpft bzw. die Gebühr mehr als der Höchstansatz beträgt (vgl. Art. 6 Abs. 1 VKD). 6.5 Unter Berücksichtigung all dieser Umstände ist die vorläufige Einschätzung der Staatsanwaltschaft nicht zu beanstanden. Die Ausführungen des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, die veranschlagten Verfahrenskosten in Frage zu stellen.