Die Gebühren werden in Form von Pauschalen für den gesamten im jeweiligen Verfahren anfallenden Aufwand erhoben (Art. 2 Abs. 2 VKD). 6.4 Die bisher angefallenen Kosten für Auslagen bewegen sich bereits im Rahmen von CHF 30‘000.00 (vgl. Verfahrensakten O 18 2193, Band VI, Faszikel 17). Weiter sind auch die Kosten der amtlichen Verteidigung Teil der Verfahrenskosten (Art. 422 Abs. 2 Bst. a StPO) und müssen miteinbezogen werden. Je nach Verfahrensausgang und weiteren Umständen müssen diese entweder von der beschuldigten