Damit könne durch ihn nicht nachvollzogen werden, ob das Übermassverbot verletzt worden sei. Mit Blick auf das Verfahrenskostendekret liege der Spielraum für die Gebühren der Staatsanwaltschaft und des Gerichts im Bereich zwischen 551 und 58‘000.00 Taxpunkten. Hinzu kämen Auslagen. Da ein Taxpunkt gemäss Art. 4 Abs. 2 VKD BE einem Franken entspreche, beliefen sich die Gebühren auf maximal CHF 58‘000.00. Da die Staatsanwaltschaft den Betrag «weit über CHF 100‘000.00» geschätzt habe, müsste der Betrag für die Auslagen weit über CHF 42‘000.00 liegen. 6.3 Gemäss Art.