Das Übermassverbot ist dann verletzt, wenn der beschlagnahmte Vermögenswert in einem klaren Missverhältnis zu den geschätzten Gesamtkosten steht, deren Sicherstellung er dient (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_379/2013 vom 6. Dezember 2013 E. 2.3.3). 6.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, indem die Staatsanwaltschaft in Bezug auf die Verfahrenskosten von einem Betrag «weit über CHF 100‘000.00» ausgehe, unterlasse sie es, überhaupt eine Gesamthöhe zu veranschlagen. Damit könne durch ihn nicht nachvollzogen werden, ob das Übermassverbot verletzt worden sei.