6. 6.1 Die Deckungsbeschlagnahme muss sodann verhältnismässig erscheinen und die gesetzlichen Voraussetzungen von Art. 268 Abs. 2-3 StPO erfüllen. Damit die Verhältnismässigkeit des Umfangs der Beschlagnahmung geprüft werden kann, hat die zuständige Strafbehörde die ungefähre Gesamthöhe der voraussichtlichen Verfahrenskosten zu veranschlagen (Urteile des Bundesgerichtes 1B_250/2015 vom 21. Januar 2016 E. 5.3 sowie 1B_109/2014 vom 3. November 2014 E. 4.4 mit weiteren Hinweisen). Es gilt zu berücksichtigen, dass sich die anfallenden Prozesskosten vor Abschluss des Verfahrens noch nicht genau bestimmen lassen.