5.2 Wie sich dem bereits zitierten Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 18 260 entnehmen lässt, ist das Verhalten des Beschwerdeführers nach der mutmasslichen Tat als Fluchtversuch zu werten. Auch das Bundesgericht sah dies so. Es führte aus, dass die Gefahr eines Untertauchens angesichts der drohenden Strafe und des Verhaltens des Beschwerdeführers in jenem Zeitraum hinreichend hoch erscheine (Urteil des Bundesgerichts 1B_336/2018 vom 22. August 2018 E. 5.2). Der Beschwerdeführer befindet sich daher immer noch wegen Fluchtgefahr in Untersuchungshaft.