5. 5.1 Eine Deckungsbeschlagnahme - insbesondere für Verfahrenskosten und Prozessentschädigungen - setzt nach der Praxis des Bundesgerichtes konkrete Anhaltspunkte voraus, dass sich der Beschuldigte seiner möglichen Zahlungspflicht entziehen könnte, sei dies durch Flucht oder durch Verschiebung, Verschleierung oder gezielten Verbrauch seines Vermögens (Urteil des Bundesgerichtes 1B_250/2015 vom 21. Januar 2016 E. 5.3 mit weiteren Hinweisen). 5.2