Darauf kann verwiesen werden. Mit Blick auf das bereits rechtskräftig beurteilte Vorliegen eines dringenden Tatverdachts ist auch von der Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung und damit einhergehend einer Kostenpflicht des Beschwerdeführers auszugehen, zumal seit diesem Entscheid keine neuen Ermittlungsergebnisse bekannt geworden sind, die den Beschwerdeführer entlasten würden.