Entscheidend sei, dass zahlreiche belastende Indizien vorlägen, die, wenn auch nicht einzeln, so doch in ihrer Summe ausreichend erschienen, einen dringenden Tatverdacht zu begründen. Nebst den Ergebnissen aus der Untersuchung der Leiche und der Brandstelle sowie den Ereignissen während den Tagen vor dem Brand falle insbesondere auch das Verhalten des Beschwerdeführers danach ins Gewicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_336/2018 vom 22. August 2018 E. 4.10). Darauf kann verwiesen werden.