In der Replik setzte sich der Beschwerdeführer umfassend mit diesem Entscheid auseinander und kam zum Schluss, dass die Ermittlungsergebnisse keinen Tatverdacht begründeten und es damit an der Wahrscheinlichkeit der Kostentragungspflicht fehle. Dabei bediente sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen der gleichen Argumentation wie in seiner Beschwerde an das Bundesgericht gegen die Haftverlängerung. Das Bundesgericht wies diese Beschwerde am 22. August 2018 ab.