Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 18 207 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 14. September 2018 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Bratschi, Ober- richter Stucki Gerichtsschreiberin Kurt Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Fürsprecher B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern C.________ Straf- und Zivilklägerin 1 D.________ Straf- und Zivilkläger 2 E.________ Straf- und Zivilkläger 3 alle v.d. Rechtsanwalt F.________ Gegenstand Kontosperre Strafverfahren wegen vorsätzlicher Tötung, Brandstiftung, Störung des Totenfriedens Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Oberland vom 30. April 2018 (O 18 2193) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen den Beschuldigten ein Strafverfahren wegen vorsätzlicher Tötung, Brandstif- tung und Störung des Totenfriedens. Am 30. April 2018 wies die Staatsanwalt- schaft die Spar- und Leihkasse I.________(Ort) an, das Konto G.________, lau- tend auf den Beschuldigten, zu sperren (Ziffer 1). Weiter wies sie daraufhin, dass Widerhandlungen gegen diese Verfügung den Tatbestand von Art. 292 StGB erfüll- ten (Ziffer 3). Dagegen reichte der Beschuldigte (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch Fürsprecher B.________, am 14. Mai 2018 Beschwerde ein mit dem Antrag, die Ziffern 1 und 3 seien aufzuheben. Sowohl die Generalstaatsan- waltschaft als auch die Straf- und Zivilkläger, vertreten durch Rechtsanwalt F.________, beantragten in ihren Stellungnahmen vom 13. bzw. 14. Juni 2018 die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hielt in seiner Replik vom 30. Juli 2018 an den gestellten Anträgen fest. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO und Art. 35 GSOG i.V.m. Art. 29 Abs. 2 OrR OG). Der Beschwerdeführer ist durch die Sperrung seines Kontos unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen be- troffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 105 Abs. 2 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Gemäss Art. 263 Abs. 1 Bst. b StPO i.V.m. Art. 268 StPO können Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person beschlagnahmt werden, wenn sie voraussichtlich zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden (sog. Kostendeckungsbeschlagnahme). Adressat der Beschlagnahme zur Kostendeckung ist die beschuldigte Person. Dies ergibt sich zwar noch nicht aus dem Wortlaut von Art. 263 Abs. 1 Bst. b StPO, wohl aber deutlich aus demjenigen des Eingangssatzes von Art. 268 Abs. 1 StPO, der vom Vermögen «der beschuldigten Person» spricht (vgl. BOMMER/GOLDSCHMID, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 12 zu Art. 268 StPO; SCHÖDLER, Dritte im Beschlagnahme- und Einziehungsverfahren, 2012, S. 116; vgl. auch BGE 135 I 63 E. 4.3 f.). 4. 4.1 Voraussetzung der Kostendeckungsbeschlagnahme ist, dass die beschuldigte Per- son im Verfahren mutmasslich Kosten zu tragen haben wird (vgl. BOM- MER/GOLDSCHMID, a.a.O., N. 2 zu Art. 268 StPO). Mit anderen Worten ist vorab die Verurteilungswahrscheinlichkeit der betroffenen Person zu überprüfen. 4.2 Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, seine Partnerin getötet und anschlies- send am 15. Februar 2018 deren Haus in Brand gesetzt zu haben. Wie bereits im Beschwerdeverfahren betreffend Abweisung Haftentlassungsgesuch bzw. Verlän- gerung der Untersuchungshaft, bestreitet der Beschwerdeführer das Vorliegen ei- nes Delikts sowie seine Täterschaft. In ihrem Beschluss BK 18 260 vom 9. Juli 2 2018, E. 5 (Überprüfung Untersuchungshaft) begründete die Beschwerdekammer ausführlich, weshalb vom Vorliegen eines dringenden Tatverdachts auszugehen ist. In der Replik setzte sich der Beschwerdeführer umfassend mit diesem Ent- scheid auseinander und kam zum Schluss, dass die Ermittlungsergebnisse keinen Tatverdacht begründeten und es damit an der Wahrscheinlichkeit der Kostentra- gungspflicht fehle. Dabei bediente sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen der gleichen Argumentation wie in seiner Beschwerde an das Bundesgericht gegen die Haftverlängerung. Das Bundesgericht wies diese Beschwerde am 22. August 2018 ab. Es kam zum Schluss, es sei nicht zu beanstanden, wenn das Obergericht ge- stützt auf die Gesamtheit der erwähnten Umstände von einem dringenden Tatver- dacht in Bezug auf die Tatbestände der vorsätzlichen Tötung, der Brandstiftung und der Störung des Totenfriedens ausgehe. Entscheidend sei, dass zahlreiche be- lastende Indizien vorlägen, die, wenn auch nicht einzeln, so doch in ihrer Summe ausreichend erschienen, einen dringenden Tatverdacht zu begründen. Nebst den Ergebnissen aus der Untersuchung der Leiche und der Brandstelle sowie den Er- eignissen während den Tagen vor dem Brand falle insbesondere auch das Verhal- ten des Beschwerdeführers danach ins Gewicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_336/2018 vom 22. August 2018 E. 4.10). Darauf kann verwiesen werden. Mit Blick auf das bereits rechtskräftig beurteilte Vorliegen eines dringenden Tatver- dachts ist auch von der Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung und damit einherge- hend einer Kostenpflicht des Beschwerdeführers auszugehen, zumal seit diesem Entscheid keine neuen Ermittlungsergebnisse bekannt geworden sind, die den Be- schwerdeführer entlasten würden. 5. 5.1 Eine Deckungsbeschlagnahme - insbesondere für Verfahrenskosten und Prozess- entschädigungen - setzt nach der Praxis des Bundesgerichtes konkrete Anhalts- punkte voraus, dass sich der Beschuldigte seiner möglichen Zahlungspflicht ent- ziehen könnte, sei dies durch Flucht oder durch Verschiebung, Verschleierung oder gezielten Verbrauch seines Vermögens (Urteil des Bundesgerichtes 1B_250/2015 vom 21. Januar 2016 E. 5.3 mit weiteren Hinweisen). 5.2 Wie sich dem bereits zitierten Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 18 260 entnehmen lässt, ist das Verhalten des Beschwerdeführers nach der mut- masslichen Tat als Fluchtversuch zu werten. Auch das Bundesgericht sah dies so. Es führte aus, dass die Gefahr eines Untertauchens angesichts der drohenden Strafe und des Verhaltens des Beschwerdeführers in jenem Zeitraum hinreichend hoch erscheine (Urteil des Bundesgerichts 1B_336/2018 vom 22. August 2018 E. 5.2). Der Beschwerdeführer befindet sich daher immer noch wegen Fluchtgefahr in Untersuchungshaft. Damit besteht hinreichender Anlass zur Befürchtung, der Be- schwerdeführer könne das Geld auf dem gesperrten Konto für eine allfällige Flucht bzw. für den Aufbau einer neuen Existenz beiseite schaffen bzw. beiseite schaffen lassen. Der Beschwerdeführer setzte sich nach der mutmasslichen Tat zwar nicht ins Ausland ab, um Vermögenswerte zu verstecken. Das ändert aber nichts daran, dass er damit seine Bereitschaft, sich dem Strafverfahren und damit auch seiner Zahlungspflicht zu entziehen, unter Beweis gestellt hat. Er gilt als Tatverdächtiger in der Untersuchung des Todesfalles seiner Freundin. Die Situation ist nach wie vor 3 sehr belastend. Im Falle einer Verurteilung droht ihm eine mehrjährige Freiheits- strafe. Vor diesem Hintergrund sprechen auch die persönlichen Umstände (berufli- che und soziale Verankerung in I.________[Ort]) nicht gegen die Schlussfolgerung, er werde sich seiner Verantwortung entziehen, zumal auch seine Tätigkeit im Un- ternehmen bereits seit längerer Zeit in den Hintergrund getreten war (vgl. auch Be- schluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 18 260 vom 9. Juli 2018, E. 6.3). 6. 6.1 Die Deckungsbeschlagnahme muss sodann verhältnismässig erscheinen und die gesetzlichen Voraussetzungen von Art. 268 Abs. 2-3 StPO erfüllen. Damit die Ver- hältnismässigkeit des Umfangs der Beschlagnahmung geprüft werden kann, hat die zuständige Strafbehörde die ungefähre Gesamthöhe der voraussichtlichen Ver- fahrenskosten zu veranschlagen (Urteile des Bundesgerichtes 1B_250/2015 vom 21. Januar 2016 E. 5.3 sowie 1B_109/2014 vom 3. November 2014 E. 4.4 mit wei- teren Hinweisen). Es gilt zu berücksichtigen, dass sich die anfallenden Prozesskos- ten vor Abschluss des Verfahrens noch nicht genau bestimmen lassen. Zudem hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch darauf, die einzelnen Rechnungsposten zu kennen. Das Übermassverbot ist dann verletzt, wenn der beschlagnahmte Vermö- genswert in einem klaren Missverhältnis zu den geschätzten Gesamtkosten steht, deren Sicherstellung er dient (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_379/2013 vom 6. Dezember 2013 E. 2.3.3). 6.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, indem die Staatsanwaltschaft in Bezug auf die Verfahrenskosten von einem Betrag «weit über CHF 100‘000.00» ausgehe, un- terlasse sie es, überhaupt eine Gesamthöhe zu veranschlagen. Damit könne durch ihn nicht nachvollzogen werden, ob das Übermassverbot verletzt worden sei. Mit Blick auf das Verfahrenskostendekret liege der Spielraum für die Gebühren der Staatsanwaltschaft und des Gerichts im Bereich zwischen 551 und 58‘000.00 Tax- punkten. Hinzu kämen Auslagen. Da ein Taxpunkt gemäss Art. 4 Abs. 2 VKD BE einem Franken entspreche, beliefen sich die Gebühren auf maximal CHF 58‘000.00. Da die Staatsanwaltschaft den Betrag «weit über CHF 100‘000.00» geschätzt habe, müsste der Betrag für die Auslagen weit über CHF 42‘000.00 liegen. 6.3 Gemäss Art. 422 StPO setzen sich die Verfahrenskosten aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall zusammen. Aus- lagen sind namentlich: Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung; Kosten für Übersetzungen; Kosten für Gutachten; Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden und Post-, Telefon- und ähnliche Spesen (vgl. auch Art. 2 des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). Die Gebühren werden in Form von Pauschalen für den gesamten im jeweiligen Verfahren anfallenden Auf- wand erhoben (Art. 2 Abs. 2 VKD). 6.4 Die bisher angefallenen Kosten für Auslagen bewegen sich bereits im Rahmen von CHF 30‘000.00 (vgl. Verfahrensakten O 18 2193, Band VI, Faszikel 17). Weiter sind auch die Kosten der amtlichen Verteidigung Teil der Verfahrenskosten (Art. 422 Abs. 2 Bst. a StPO) und müssen miteinbezogen werden. Je nach Verfahrens- ausgang und weiteren Umständen müssen diese entweder von der beschuldigten 4 Person oder der Privatklägerschaft getragen werden. Bei Kostentragungspflicht der beschuldigten Person gehen auch die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft zu ihren Lasten, wenn die beschuldigte Person sich im güns- tigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 426 Abs. 3; MAZZUCCHEL- LI/POSTIZZI in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 2 und 3 zu Art. 138 StPO). Mit Blick darauf erscheinen – entgegen den Vorbringen in der Beschwerde - Auslagen von CHF 42‘000.00 nicht unrealistisch. Die bisher angefallenen Gebühren zur Deckung des Aufwandes kommen separat dazu, was der Beschwerdeführer in seiner Replik aber nicht zu berücksichtigen scheint. Es handelt sich um einen aufwendigen Indizienprozess im Rahmen eines Kapitalverbrechens, wie die Generalstaatsanwaltschaft zu Recht ausführt. Deshalb kann auch davon ausgegangen werden, dass die Höchstzahl der Taxpunkte aus- geschöpft bzw. die Gebühr mehr als der Höchstansatz beträgt (vgl. Art. 6 Abs. 1 VKD). 6.5 Unter Berücksichtigung all dieser Umstände ist die vorläufige Einschätzung der Staatsanwaltschaft nicht zu beanstanden. Die Ausführungen des Beschwerdefüh- rers sind nicht geeignet, die veranschlagten Verfahrenskosten in Frage zu stellen. Auch der Umstand, dass allfällige Prozessentschädigungen der Straf- und Zivilklä- ger aufgrund der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege tiefer ausfallen, lässt die Annahme von Verfahrenskosten in der Höhe von mindestens CHF 100‘000.00 als nicht zu hoch erscheinen. Beschlagnahmt sind insgesamt Vermögenswerte des Beschwerdeführers in der Höhe von CHF 100‘785.10. Auch wenn die Formulierung «weit über CHF 100‘000.00» noch Raum gegen oben lässt, liegt eine ungefähre Veranschlagung der voraussichtlichen Gesamtkosten vor. Die Beurteilung, ob eine Verletzung des Übermassverbots vorliegt, ist möglich. Aus der Gegenüberstellung der beschlagnahmten Vermögenswerte und der veranschlagten Kosten ergibt sich kein Missverhältnis. Der Beschwerdeführer behauptet zu Recht auch nicht, dass die Kontosperre vor dem Hintergrund von Art. 268 Abs. 2 StPO unverhältnismässig sei oder es sich um unpfändbare Vermögenswerte handle (Art. 268 Abs. 3 StPO). Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). 5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, trägt der Be- schwerdeführer. 3. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, v.d. Fürsprecher B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft - den Straf- und Zivilklägern 1-3, v.d. Rechtsanwalt F.________ Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, Staatsanwältin H.________ (mit den Akten) Bern, 14. September 2018 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin: Kurt Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 6