233 mit weiteren Hinweisen, auch zum Folgenden). Eine blosse Reflexwirkung, als welche die befürchtete Schadenersatzforderung zu bezeichnen ist, genügt nicht (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 109 vom 10. Mai 2017 E. 3.4.2). 2.3 Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde mangels Legitimation des Beschwerdeführers nicht einzutreten.